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RENTENRECHNER & FAQs

Betriebliche Altersvorsorge:
Antworten auf Ihre FAQs

Direktversicherung und Unterstützungskasse

In welchem Alter sollte man mit einer Entgeltumwandlung beginnen?

Arbeitnehmer sollten früh anfangen, über den Betrieb für ihr Alter zu sparen. Entscheidend ist der Zinseszinseffekt, der auch aus kleinen monatlichen Beiträgen schrittweise eine ansehnliche Summe bzw. Rente macht. Je früher jemand mit dem Sparen beginnt, desto mehr kommt heraus. Und Sie sparen aus dem Bruttobetrag. (Quelle: Stiftung Warentest, „Finanztest Spezial – Altersvorsorge“)

Lohnt sich die bAV für Sie in Zeiten niedriger Zinsen?

Ihre Beiträge für eine Betriebsrente sind steuer- und sozialversicherungsfrei. Sie werden langfristig angelegt. In der bAV sparen Sie nicht alleine, sondern sind Teil eines großen Kollektivs. Dadurch kann Ihnen das Versorgungswerk günstige Konditionen und niedrige Kosten bieten. So sind auch in Zeiten niedriger Zinsen angemessene Erträge möglich. Fazit: bAV lohnt sich für Sie, gerade jetzt!

Lohnt sich Entgeltumwandlung noch, wenn die Rente nicht mehr weit ist?

Auch dann profitieren Sie noch deutlich vom Bruttospareffekt. Leistungen werden bei der Auszahlung im Alter zwar zusammen mit anderen Einkünften als Einkommen besteuert, soweit die Beiträge zuvor steuerfrei waren (nachgelagerte Besteuerung), doch die Steuerbelastung ist im Alter i. d. R. geringer. Die Stiftung Warentest hat im „Finanztest Spezial – Altersvorsorge“ die Entgeltumwandlung auch Arbeitnehmern über 55 Jahren empfohlen.

Erhalte ich als Mitarbeiter besondere Konditionen?

Die Abschluss- und Verwaltungskosten sind aufgrund von Gruppenkonditionen niedriger als bei einem privaten Vertrag. Diese Kosten werden nicht gesondert in Rechnung gestellt, sondern sind in Ihren vertraglichen Ablaufleistungen bereits berücksichtigt.

Wie sieht die staatliche Förderung der Entgeltumwandlung aus?

Direktversicherung: Bis zu vier Prozent der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung / West können Sie sozialversicherungsbeitragsfrei umwandeln. Bis zu acht Prozent der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze sind steuerfrei.
Unterstützungskasse: Bis zu vier Prozent der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung / West können Sie sozialversicherungsbeitragsfrei umwandeln. Steuerfreie Einzahlungen sind in nahezu unbegrenzter Höhe möglich.

Hat Entgeltumwandlung auch nachteilige Auswirkungen oder überwiegen die Vorteile?

Durch die Entgeltumwandlung zahlen Sie i. d. R. weniger Beiträge in die gesetzliche Renten-, Kranken- und Arbeitslosenversicherung ein. Dies hat geringe Leistungsminderungen bei der gesetzlichen Rente, dem Arbeitslosengeld und dem Krankengeld und ggf. anderen Sozialleistungen (z. B. des Elterngeldes) zur Folge. Der Vorteil der Beitragsersparnis überwiegt jedoch deutlich diesen Nachteil. Beispiel: Für je 1.000,00 Euro umgewandeltes Entgelt im Jahr wird die gesetzliche Rente derzeit um weniger als einen Euro pro Monat gemindert. Da die Beitragsersparnis in eine attraktiv verzinste betriebliche Versorgung eingezahlt wird, erzielen Sie eine deutlich höhere Monatsrente. Die Positivwirkung eines lebenslangen zusätzlichen Rentenbezugs kompensiert dies also bei Weitem. Liegt eine freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung (oder einer privaten Krankenversicherung) vor, kann eine Entgeltumwandlung dazu führen, dass wieder eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung eintritt.

Sind Leistungen aus der bAV steuerpflichtig und in der Kranken- und Pflegeversicherung der Rentner beitragspflichtig?

In der Regel sind alle Rentenleistungen, die im Rahmen der bAV gezahlt werden, steuerpflichtig. Wie hoch Ihre Steuer im Rentenalter ausfallen wird, hängt von Ihrer persönlichen Situation im Rentenalter ab. Die Steuerbelastung ist im Alter i. d. R. geringer als im aktiven Erwerbsleben und oftmals können zusätzliche Freibeträge genutzt werden. Seit 01.01.2004 haben Rentner, die in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) pflichtversichert sind, für sämtliche Kapital- und Rentenleistungen aus der bAV den vollen allgemeinen Beitragssatz ihrer Krankenkasse allein zu zahlen. Bei einer Kapitalleistung gilt dabei 1/120tel des Kapitalbetrages für maximal zehn Jahre als beitragspflichtige monatliche Einnahme. Für freiwillig in der GKV versicherte Rentner gelten diese Regelungen ebenso; Besonderheiten sind grundsätzlich nicht zu berücksichtigen. Entsprechend der Versicherung in der KVdR sind von den Rentnern die Beiträge zur gesetzlichen Pflegekasse allein zu tragen. Monatliche Renten bis zu 159,25 Euro und einmalige Kapitalleistungen bis zu 19.110,00 Euro sind beitragsfrei in der Krankenversicherung. In der Pflegeversicherung der Rentner handelt es sich bei den vorgenannten Beträgen nicht um einen Freibetrag, sondern um eine Freigrenze (Werte Stand 2020). Die Regelungen zu Freibeträgen und Freigrenzen gelten nicht für freiwillige Mitglieder in der GKV. Privat Krankenversicherte zahlen keine KV-und PV-Beiträge für die Leistungen aus der bAV. Bitte beachten Sie: Diese Hinweise geben nur die grundsätzlichen steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Regelungen wieder. Wenn Sie wissen möchten, wie sich diese Regelungen konkret auf Ihre individuelle Situation auswirken, wenden Sie sich bitte an Ihren Steuerberater bzw. Ihre Krankenkasse.

Was passiert, wenn sich meine Lebensumstände ändern?

Es besteht grundsätzlich die Möglichkeit, die Beitragszahlungen im Einvernehmen mit Ihrem Arbeitgeber anzupassen. Die Leistungen in Ihrem Vertrag ändern sich in Folge entsprechend. In entgeltlosen Zeiten, wie zum Beispiel während Elternzeiten oder nach Ende der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, kann keine Gehaltsumwandlung durchgeführt werden. Infolgedessen können die die Beitragszahlungen in diesem Zeitraum (bei entsprechender Verringerung der vertraglichen Leistungen) auch ganz eingestellt werden und danach unter bestimmten Voraussetzungen wieder aufgenommen werden.
Direktversicherung: Darüber hinaus besteht aber auch die Möglichkeit, die Beitragszahlungen in diesem Zeitraum mit eigenen Beiträgen privat fortzusetzen. Die vertraglichen Leistungen bleiben dadurch in ursprünglicher Höhe erhalten. Insbesondere in der Einkommenssicherung ist diese Option dringend angeraten, da sich bei Beitragsfreistellung der Versicherungsschutz und die Todesfallleistung reduzieren bzw. ganz entfallen kann.
Unterstützungskasse: Eine private Fortsetzung der Beitragszahlung mit eigenen Mitteln ist grundsätzlich nicht möglich. Insofern kann sich bei Beitragsfreistellung der Versicherungsschutz und die Todesfallleistung in der Einkommenssicherung reduzieren bzw. ganz entfallen.

Was passiert, wenn ich aus dem Unternehmen ausscheide?

Direktversicherung: Als versicherte Person haben Sie von Beginn an einen unwiderruflichen Anspruch auf die versicherten Leistungen bei Entgeltumwandlung. Auch bei Ausscheiden bleiben Ihnen die Versorgungsansprüche gemäß der vereinbarten Versorgungszusage erhalten. Sie haben einen Rechtsanspruch, den Vertrag bzw. das angesammelte Vermögen bei einem Arbeitgeberwechsel auf den neuen Arbeitgeber zu übertragen. Alternativ können Sie den Vertrag auch privat (beitragsfrei oder
-pflichtig) weiterführen.
Unterstützungskasse: Ihre Versorgung kann in der Unterstützungskasse bei einem etwaigen neuen Arbeitgeber unter bestimmten Voraussetzungen fortgeführt werden. Ist dies nicht möglich, verbleibt Ihre Versorgung beim alten Arbeitgeber bestehen. Die bis zum Ausscheiden erreichte Versorgungshöhe bleibt bis zum Rentenalter erhalten.

Was passiert, wenn mein Arbeitgeber in die Insolvenz geht?

Die Leistungen aus der bAV sind für den Fall der Insolvenz Ihres Arbeitgebers gesichert.

Was passiert mit meiner Versorgung, wenn ich arbeitslos werde?

Ihre Versorgungsansprüche bleiben Ihnen gemäß Versorgungszusage erhalten. Unverfallbare Anwartschaften aus der bAV werden grundsätzlich nicht auf das Arbeitslosengeld I oder II (Hartz-IV) angerechnet.

Muss ich bis zum vertraglich vereinbarten Endalter einzahlen oder kann ich die Leistung früher in Anspruch nehmen?

Üblicherweise sind die Leistungen auf die Vollendung des 67. Lebensjahres kalkuliert. Sie können die Leistungen i. d. R. ab Vollendung des 62. Lebensjahres (Verträge ab 2012) früher abrufen, wenn Sie sich im vorgezogenen Ruhestand befinden oder vorgezogene Altersrente beziehen. Bei einem vorgezogenen Abruf verringern sich die Leistungen. Ein Abruf ist flexibel ab dem 62. Lebensjahr möglich.

Rente oder Kapital – welche Leistungen kann ich aus meiner Altersversorgung erhalten?

Mit der bAV sparen Sie für eine lebenslange zusätzliche Altersrente. Das ist auch sinnvoll, weil Ihnen diese dauerhaft einen höheren Lebensstandard im Alter ermöglicht. Alternativ können Sie das vorhandene Kapital in einem Betrag abrufen, oder Sie lassen sich (in den Durchführungswegen Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds) bis zu 30 Prozent des Kapitals auszahlen und erhalten den Rest als lebenslange monatliche Rente. Beachten Sie dabei die Rahmenbedingungen, die für die Abführung von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen gelten, um die für Sie passende Entscheidung zu treffen. Tipp: Holen Sie sich Rat bei einem Steuerberater, der Ihre persönliche Einkommenssituation genau kennt.

Wer kann Leistungen im Todesfall erhalten?

Sofern bei Ihrem Tod Leistungen fällig werden, sind in der genannten Reihenfolge widerruflich begünstigt:

  1. der überlebende Ehegatte, mit dem die versicherte Person zum Zeitpunkt ihres Todes verheiratet war bzw. den Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz,
  2. die Kinder der versicherten Person im Sinne des § 32 Abs. 3 und 4 Satz 1 Nr. 1 bis 3 EStG,
  3. der überlebende Lebensgefährte, mit dem die versicherte Person zum Zeitpunkt ihres Todes in einer auf Dauer angelegten häuslichen Gemeinschaft gelebt hat, vorausgesetzt, die versicherte Person hat diesen Lebensgefährten dem Arbeitgeber und Versorgungsträger vor Eintritt des Versicherungsfalles schriftlich benannt (Name, Anschrift und Geburtsdatum). Unter einer auf Dauer angelegten häuslichen Gemeinschaft ist ein gemeinsamer Wohnsitz und eine gemeinsame Haushaltsführung zu verstehen.

Sind keine Hinterbliebenen i. S. der o. g. Zahlungsverfügung vorhanden, so wird die fällige Leistung auf ein Sterbegeld in Höhe der gewöhnlichen Beerdigungskosten begrenzt. Der Höchstbetrag für die gewöhnlichen Beerdigungskosten wird gemäß § 150 Abs. 4 VVG von der Aufsichtsbehörde festgelegt und gilt für sämtliche Versorgungen in den Durchführungswegen der bAV. Nähere Einzelheiten zur Hinterbliebenenversorgung sind in der Versicherungs-/ Versorgungszusage geregelt. Eine Änderung des Bezugsrechts, vor allem für Lebensgefährten, ist dem Arbeitgeber und Versorgungsträger unverzüglich anzuzeigen.

Was passiert mit meiner Rente, wenn ich versterbe?

Wenn Sie sich bei Rentenbeginn für die einmalige Kapitalleistung entschieden haben, können Sie über das Kapital frei verfügen und damit auch frei vererben. Dies gilt für laufende Rentenleistungen durch die enge Hinterbliebenenbestimmung in der bAV nur eingeschränkt. Zur Absicherung Ihrer Hinterbliebenen können Sie die Dauer der Rentengarantiezeit wählen. Beachten müssen Sie dabei: Je höher die Todesfallleistung ist, desto geringer ist Ihre Betriebsrente.

 

Wird die Betriebsrente auf Leistungen der Grundsicherung im Alter angerechnet, falls man später darauf angewiesen sein sollte?

Bisher wurden Leistungen aus einer freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung auf die staatlich zugesicherte Mindestversorgung, auch Grundsicherung genannt, angerechnet. Seit dem 01.01.2018 wurde ein Freibetrag bei der Grundsicherung eingeführt, so dass sich eine Zusatzrente nun für jeden lohnt, auch für Geringverdiener. Beziehen Rentner nun gesetzliche Leistungen aus der Grundsicherung, können sie z. B. aus einer Betriebsrente bis zu 216,00 Euro monatlich erhalten, ohne dass diese auf die Grundsicherung angerechnet werden.

Ist eine Abfindung der Zusage bzw. eine vorzeitige Verfügung möglich?

Eine Abfindung der Zusage ist grundsätzlich nicht vorgesehen; es gelten die §§ 2 und 3 BetrAVG. Grundsätzlich ist die Zustimmung des Arbeitgebers als Versicherungsnehmer zwingend erforderlich.

 

Betriebliche Einkommenssicherung:
Antworten auf Ihre FAQs

Direktversicherung und Unterstützungskasse

Warum ist eine zusätzliche betriebliche Einkommenssicherung wichtig?

Sie können durch Krankheit oder Unfall jederzeit aus dem gewohnten Leben gerissen werden. Jeden vierten Arbeitnehmer trifft es. Doch die durchschnittliche Höhe einer gesetzlichen Rente bei voller Erwerbsminderung beträgt im Monat gerade einmal etwa 30 Prozent des letzten Bruttogehalts. Das ist viel zu wenig. Und gesetzlicher Schutz greift erst, wenn Sie nur noch weniger als sechs Stunden täglich irgendeine Tätigkeit ausüben können. Eine zusätzliche Absicherung ist deshalb für jeden Arbeitnehmer wichtig.

Ist eine betriebliche Einkommenssicherung schon wichtig für junge Leute?

Je jünger Sie beim Abschluss einer betrieblichen Einkommenssicherung sind, desto günstiger sind Ihre Beiträge. Sie sind noch gesund. Kümmern Sie sich aber erst, wenn bereits Verschleißerscheinungen oder Krankheiten da sind, müssen Sie deutlich höhere Beiträge bezahlen. Bestimmte Krankheitsbilder werden dann vielleicht von der Versicherung ausgeschlossen oder Sie können sich überhaupt nicht mehr versichern.

 

Erhalte ich als Mitarbeiter besondere Konditionen?

Die Abschluss- und Verwaltungskosten sind aufgrund von Gruppenkonditionen niedriger als bei einem privaten Vertrag. Diese Kosten werden nicht gesondert in Rechnung gestellt, sondern sind in Ihren vertraglichen Ablaufleistungen bereits berücksichtigt.

 

Wie sieht die staatliche Förderung der Entgeltumwandlung aus?

Bis zu vier Prozent der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung / West können Sie sozialversicherungsbeitragsfrei umwandeln. Für die Durchführungswege Direktversicherung / Pensionskasse / Pensionsfonds gelten steuerliche Freibeträge: Bis zu acht Prozent der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze sind steuerfrei.

Hat Entgeltumwandlung auch nachteilige Auswirkungen oder überwiegen die Vorteile?

Durch die Entgeltumwandlung zahlen Sie i. d. R. weniger Beiträge in die gesetzliche Renten-, Kranken- und Arbeitslosenversicherung ein. Dies hat geringe Leistungsminderungen bei der gesetzlichen Rente, dem Arbeitslosengeld und dem Krankengeld und ggf. anderen Sozialleistungen (z. B. des Elterngeldes) zur Folge. Der Vorteil der Beitragsersparnis überwiegt jedoch deutlich diesen Nachteil. Beispiel: Für je 1.000,00 Euro umgewandeltes Entgelt im Jahr wird die gesetzliche Rente derzeit um weniger als einen Euro pro Monat gemindert. Die Positivwirkung einer zusätzlichen betrieblichen Einkommenssicherung kompensiert dies also bei Weitem. Liegt eine freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung (oder einer privaten Krankenversicherung) vor, kann eine Entgeltumwandlung dazu führen, dass wieder eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) eintritt.

 

Sind Leistungen aus der bAV steuerpflichtig und in der Kranken- und Pflegeversicherung der Rentner beitragspflichtig?

In der Regel sind alle Rentenleistungen, die im Rahmen der betrieblichen Einkommenssicherung gezahlt werden, steuerpflichtig. Wie hoch Ihre Steuer im Leistungsfall ausfallen wird, hängt von Ihrer persönlichen Situation ab. Die Steuerbelastung ist im Leistungsbezug i. d. R. geringer als im aktiven Erwerbsleben. Seit 01.01.2004 haben Pflichtversicherte in der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) für sämtliche Kapital- und Rentenleistungen aus der betrieblichen Einkommenssicherung den vollen allgemeinen Beitragssatz ihrer Kranken- und Pflegekasse allein zu zahlen. Bei einer Kapitalleistung gilt dabei 1/120tel des Kapitalbetrages für maximal zehn Jahre als beitragspflichtige monatliche Einnahme. Für freiwillig in der GKV Versicherte gelten diese Regelungen ebenso. Besonderheiten sind grundsätzlich nicht zu berücksichtigen. Monatliche Renten bis zu 159,25 Euro und einmalige Kapitalleistungen bis zu 19.110,00 Euro sind beitragsfrei in der Krankenversicherung. In der Pflegeversicherung handelt es sich bei den vorgenannten Beträgen nicht um einen Freibetrag, sondern um eine Freigrenze (Werte Stand 2020). Die Regelungen zu Freibeträgen und Freigrenzen gelten nicht für freiwillige Mitglieder in der GKV. Privat Krankenversicherte zahlen keine KV- und PV-Beiträge für die Leistungen aus der betrieblichen Einkommenssicherung. Bitte beachten Sie: Diese Hinweise geben nur die grundsätzlichen steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Regelungen wieder. Wenn Sie wissen möchten, wie sich diese Regelungen konkret auf Ihre individuelle Situation auswirken, wenden Sie sich bitte an Ihren Steuerberater bzw. Ihre Krankenkasse.

Was passiert, wenn sich meine Lebensumstände ändern?

Es besteht grundsätzlich die Möglichkeit, die Beitragszahlungen im Einvernehmen mit Ihrem Arbeitgeber anzupassen. Die Leistungen in Ihrem Vertrag ändern sich in Folge entsprechend. In entgeltlosen Zeiten, wie zum Beispiel während Elternzeiten oder nach Ende der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, kann keine Gehaltsumwandlung durchgeführt werden. Infolgedessen können die Beitragszahlungen in diesem Zeitraum (bei entsprechender Verringerung der vertraglichen Leistungen) auch ganz eingestellt werden und danach unter bestimmten Voraussetzungen wieder aufgenommen werden. Darüber hinaus besteht aber auch die Möglichkeit, die Beitragszahlungen in diesem Zeitraum mit eigenen Beiträgen privat fortzusetzen. Die vertraglichen Leistungen bleiben dadurch in ursprünglicher Höhe erhalten. Insbesondere in der Einkommenssicherung ist diese Option dringend angeraten, da sich bei Beitragsfreistellung der Versicherungsschutz und die Todesfallleistung reduzieren bzw. ganz entfallen kann.

 

Was passiert, wenn ich aus dem Unternehmen ausscheide?

Als versicherte Person haben Sie von Beginn an einen unwiderruflichen Anspruch auf die versicherten Leistungen bei Entgeltumwandlung. Auch bei Ausscheiden bleiben Ihnen die Versorgungsansprüche gemäß der vereinbarten Versorgungszusage erhalten. Sie haben einen Rechtsanspruch, den Vertrag bzw. das angesammelte Vermögen bei einem Arbeitgeberwechsel auf den neuen Arbeitgeber zu übertragen. Alternativ können Sie den Vertrag auch privat (beitragsfrei oder -pflichtig) weiterführen.

Was passiert, wenn mein Arbeitgeber in die Insolvenz geht?

Die Leistungen aus der betrieblichen Einkommenssicherung sind für den Fall der Insolvenz Ihres Arbeitgebers gesichert. Sie haben einen Rechtsanspruch, den Vertrag bzw. das angesammelte Vermögen bei einem Arbeitgeberwechsel auf den neuen Arbeitgeber zu übertragen. Alternativ können Sie den Vertrag auch privat (beitragsfrei oder -pflichtig) weiterführen. Bei Beitragsfreistellungen erlischt der Versicherungsschutz bei der betrieblichen Einkommenssicherung und der Todesfallleistung, eine private Einzahlung der Beiträge ist zum Erhalt des gewünschten Versicherungsschutzes dringend angeraten.

 

Was passiert mit meiner Versorgung, wenn ich arbeitslos werde?

Ihre Versorgungsansprüche bleiben Ihnen gemäß Versorgungszusage erhalten. Unverfallbare Anwartschaften aus der betrieblichen Einkommenssicherung werden grundsätzlich nicht auf das Arbeitslosengeld I oder II (Hartz-IV) angerechnet. Sie haben einen Rechtsanspruch, den Vertrag bzw. das angesammelte Vermögen bei einem Arbeitgeberwechsel auf den neuen Arbeitgeber zu übertragen. Alternativ können Sie den Vertrag auch privat (beitragsfrei oder -pflichtig) weiterführen. Bei Beitragsfreistellungen erlischt der Versicherungsschutz bei der betrieblichen Einkommenssicherung und der Todesfallleistung, eine private Einzahlung der Beiträge ist zum Erhalt des gewünschten Versicherungsschutzes dringend angeraten.

Wer kann Leistungen im Todesfall erhalten?

Sofern bei Ihrem Tod Leistungen fällig werden, sind in der genannten Reihenfolge widerruflich begünstigt:

  1. der überlebende Ehegatte, mit dem die versicherte Person zum Zeitpunkt ihres Todes verheiratet war bzw. der Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz,
  2. die Kinder der versicherten Person im Sinne des § 32 Abs. 3 und 4 Satz 1 Nr. 1 bis 3 EStG,
  3. der überlebende Lebensgefährte, mit dem die versicherte Person zum Zeitpunkt ihres Todes in einer auf Dauer angelegten häuslichen Gemeinschaft gelebt hat, vorausgesetzt, die versicherte Person hat diesen Lebensgefährten dem Arbeitgeber und Versorgungsträger vor Eintritt des Versicherungsfalles schriftlich benannt (Name, Anschrift und Geburtsdatum). Unter einer auf Dauer angelegten häuslichen Gemeinschaft ist ein gemeinsamer Wohnsitz und eine gemeinsame Haushaltsführung zu verstehen.

Sind keine Hinterbliebenen i. S. der o. g. Zahlungsverfügung vorhanden, so wird die fällige Leistung auf ein Sterbegeld in Höhe der gewöhnlichen Beerdigungskosten begrenzt. Der Höchstbetrag für die gewöhnlichen Beerdigungskosten wird gemäß § 150 Abs. 4 VVG von der Aufsichtsbehörde festgelegt und gilt für sämtliche Versorgungen in den Durchführungswegen der bAV. Nähere Einzelheiten zur Hinterbliebenenversorgung sind in der Versicherungs- / Versorgungszusage geregelt. Eine Änderung des Bezugsrechts, vor allem für Lebensgefährten, ist dem Arbeitgeber und Versorgungsträger unverzüglich anzuzeigen.

Ist eine Abfindung der Zusage bzw. eine vorzeitige Verfügung möglich?

Eine Abfindung der Zusage ist grundsätzlich nicht vorgesehen; es gelten die §§ 2 und 3 BetrAVG. Grundsätzlich ist die Zustimmung des Arbeitgebers als Versicherungsnehmer zwingend erforderlich.

 

Können sonstige Ansprüche (z. B. GRV, Berufsunfähigkeitsrenten anderer Versicherungsunternehmen) auf Leistungen angerechnet werden?

Nein, bei der betrieblichen Einkommenssicherung handelt es sich um eine sogenannte Summenversicherung. Das heißt, es kommt immer die tatsächlich versicherte Leistung (Rente) zur Auszahlung.

 

 

Mit welcher Rente können Sie rechnen?

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